
Tarife
Tarife
Die Spitexleistungen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, in kassenpflichtige und nichtkassenpflichtige.
Kassenpflichtige Leistungen sind gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) die ärztlich verordnete Pflege und die dafür nötige Bedarfsabklärung.
Das Gesetz unterscheidet zwei Finanzierungskategorien: Die Pflegebedürftigen bezahlen Patientenbeteiligung von maximal CHF 15.35 pro Tag; dies zusätzlich zum normalen Selbstbehalt und der Franchise. Die Restfinanzierung übernehmen der Kanton respektive die Gemeinde. Ab 2012 gelten die vom Bundesrat festgelegten Tarife gemäss Art. 7 ff KLV (Krankenpflege-Leistungs-Verordnung).
Nicht-kassenpflichtige Leistungen
Nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt sind unter anderem die hauswirtschaftlichen Leistungen und jene Pflegeleistungen, die nicht in der KLV aufgelistet sind.
Die Tarife für die Pflichtleistungen aus der Grundversicherung werden vom Bundesrat festgelegt und gestalten sich wir folgt:
Tarife ab 1. Januar 2025:
Pflegerische Leistungen
Bedarfsabklärung und Beratung:
Bei Krankheit CHF 76.90 pro Stunde
Untersuchung und Behandlung:
Bei Krankheit CHF 63.00 pro Stunde
Grundpflege:
Bei Krankheit CHF 52.60 pro Stunde
Betreuung und Hauswirtschaft:
CHF 42.- pro Stunde
Tarife bei Unfall
Bedarfsabklärung und Beratung:
CHF 125.04 pro Stunde
Untersuchung und Behandlung:
CHF 120.00 pro Stunde
Grundpflege:
CHF 110.04 pro Stunde
Fahrten für Kundinnen und Kunden:
CHF 0.70 pro Kilometer
Einsatzpauschale:
CHF 6.00 pro Einsatz
Die Leistungen werden in 5 Minuten-Einheiten verrechnet. Es werden mindestens 10 Min. pro Einsatz verrechnet.
Abgesagte Termine
Kurzfristig abgesagte (24h vorher) Pflege- oder Hauswirtschaftstermine werden nach geplantem Aufwand in Rechnung gestellt.
Die Spitex PallCare ist bei allen Krankenkassen anerkannt.
Wir sind berechtigt, Leistungen der Grundpflege, Behandlungspflege, Abklärungen und Beratungen gemäss Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV mit der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkassen abzurechnen.
Ärztlich verordnete Pflegeleistungen sind Pflichtleistungen der Krankenversicherer gemäss KVG und werden – aufgrund einer Bedarfsklärung - nach dem System des Tiers payant direkt den Krankenversicherern wie folgt in Rechnung gestellt:
Pflegeleistung gemäss Krankenpflege - Leistungsverordnung (KLV)
Tarif nach Art. 7a Abs. 1 KLV Langzeitpflege*
